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BUNDESGESETZBLATT FR DIE REPUBLIK STERREICH Jahrgang 1978 - PDF document

P. b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 3619 BUNDESGESETZBLATT FR DIE REPUBLIK STERREICH Jahrgang 1978 Ausgegeben am 28. November 1978 193. Stck 5 6 5 . Bundesgesetz: Datenschutzgesetz - DSG (NR: GP XIV RV 72 AB 1024


  1. P. b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 3619 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1978 Ausgegeben am 28. November 1978 193. Stück 5 6 5 . Bundesgesetz: Datenschutzgesetz - DSG (NR: GP XIV RV 72 AB 1024 S. 104. BR: 1893 AB 1895 S. 380.) 565. Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978 (2) Die Vollziehung solcher Bundesgesetze steht über den Schutz personenbezogener Daten dem Bund zu. Soweit solche Daten von einem Land, (Datenschutzgesetz - DSG) im Auftrag eines Landes, von oder im Auftrag von juristischen Personen, die durch Gesetz eingerichtet sind und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollzie- Der Nationalrat hat beschlossen: hung in die Zuständigkeit der Länder fällt, ermittelt, Artikel 1 verarbeitet oder übermittelt werden, sind diese Bundesgesetze von den Ländern zu vollziehen, soweit (Verfassungsbestimmung) nicht durch Bundesgesetz die Datenschutzkommis- GRUNDRECHT AUF DATENSCHUTZ sion, der Datenschutzrat oder Gerichte mit der § 1. (1) Jedermann hat Anspruch auf Geheimhal- Vollziehung betraut werden. tung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, Artikel 2 insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- 1 . A b s c h n i t t und Familienlebens, hat. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (2) Beschränkungen des Rechtes nach Abs. 1 sind § 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten: nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines 1. Daten: auf einem Datenträger gespeicherte anderen oder auf Grund von Gesetzen zulässig, die Angaben, die Informationen über eine aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konven- bestimmte oder mit Wahrscheinlichkeit tion zum Schutz der Menschenrechte und Grundfrei- bestimmbare natürliche oder juristische Person heiten (BGBl. Nr. 210/1958) genannten Gründen oder handelsrechtliche Personengesellschaft notwendig sind. Auch im Falle solcher Beschränkun- darstellen (personenbezogene Daten); gen muß der vertraulichen Behandlung personenbe- 2. Betroffene: natürliche oder juristische Perso- zogener Daten Vorrang gegeben werden. nen oder handelsrechtliche Personengesell- (3) Jedermann hat, soweit Daten über ihn schaften, über die Daten ermittelt, verarbeitet automationsunterstützt verarbeitet werden, nach oder übermittelt werden; Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf 3. Auftraggeber: der Rechtsträger, der die Ermitt- Auskunft darüber, wer Daten über ihn ermittelt oder lung, Verarbeitung oder Übermittlung von verarbeitet, woher die Daten stammen, welcher Art Daten veranlaßt oder selbst durchführt. Im und welchen Inhaltes die Daten sind und wozu sie öffentlichen Bereich (2. Abschnitt) ist darunter verwendet werden. das örtlich und sachlich zuständige Organ eines (4) Jedermann hat, soweit Daten über ihn Rechtsträgers zu verstehen; automationsunterstützt verarbeitet werden, nach 4. Verarbeiter: die Einrichtung, die Daten verar- Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf beitet; Richtigstellung unrichtiger und das Recht auf 5. Ermitteln von Daten (Ermittlung): das Erhe- Löschung unzulässigerweise ermittelter oder verar- ben oder sonstige Beschaffen von Daten ohne beiteter Daten. Rücksicht auf die dabei angewendeten Ver- (5) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 und 4 fahren; sind nur unter den in Abs. 2 genannten Vorausset- 6. Verarbeiten von Daten (Verarbeitung): das zungen zulässig. Erfassen, Speichern, Ordnen, Verändern, Ver- (6) Soweit Rechtsträger in Formen des Privatrechts knüpfen, Vervielfältigen, Ausgeben oder Lö- tätig sind, ist das Grundrecht auf Datenschutz im schen von Daten im oder für den automations- ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. unterstützten Datenverkehr; 7. Benützen von Daten (Benützung): das Ver- ZUSTÄNDIGKEIT ZUR GESETZGEBUNG wenden von Daten durch den Auftraggeber der UND VOLLZIEHUNG Verarbeitung; 8. Übermitteln von Daten (Übermittlung): das § 2. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Weitergeben, Übertragen, Bekanntgeben, Ver- Daten im automationsunterstützten Datenverkehr. öffentlichen oder sonstige Offenbaren von 14 350

  2. 3620 193. Stück - Ausgegeben am 28. November 1978 - Nr. 565 verarbeiteten Daten an andere Empfänger als 2. A b s c h n i t t den Betroffenen, den Auftraggeber oder den ÖFFENTLICHER BEREICH Verarbeiter. Einer Übermittlung ist gleichzu- halten das Verknüpfen von für ein Aufgaben- gebiet ermittelten oder verarbeiteten Daten mit ZULÄSSIGKEIT DER ERMITTLUNG UND solchen Daten eines anderen Aufgabenge- VERARBEITUNG bietes ; § 6. Daten dürfen zum Zwecke des automationsun- 9. Löschen von Daten (Löschen): das Unkennt- terstützten Datenverkehrs nur ermittelt und verarbei- lichmachen von erfaßten oder gespeicherten tet werden, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Daten ohne die Möglichkeit ihrer Rekonstruk- Ermächtigung besteht, oder soweit dies für den tion; Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich 10. Datenverkehr: das Ermitteln, Verarbeiten, übertragenen Aufgaben eine wesentliche Vorausset- Benützen und Übermitteln von Daten oder zung bildet. einer dieser Vorgänge. § 4. (1) Die Bestimmungen des 2. Abschnittes sind ZULÄSSIGKEIT DER ÜBERMITTLUNG auf den Datenverkehr von oder im Auftrag von Rechtsträgern anzuwenden, die durch Gesetz einge- § 7. (1) Verarbeitete Daten dürfen nur übermittelt richtet sind, soweit es sich nicht um Rechtsträger nach werden, soweit § 5 handelt. 1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung (2) Durch Verordnung der Bundesregierung sind hiefür besteht, oder nach Anhörung des Datenschutzrates Rechtsträger im 2. der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich Sinne des Abs. 1, soweit sie in Formen des schriftlich zugestimmt hat, wobei ein schriftli- Privatrechts tätig sind, für diese Tätigkeitsbereiche cher Widerruf möglich ist, oder von der Anwendung des 2. Abschnittes auszuneh- 3. durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, men. Für diese Bereiche findet der 3. Abschnitt daß der Betroffene nicht bestimmbar ist, oder Anwendung. Verordnungen nach dem ersten Satz 4. mit der Auszahlung von Geldleistungen zusam- bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses des menhängende Daten an eine Kreditunterneh- Nationalrates. mung übermittelt werden, oder (3) Die §§ 8, 9, 11 und 12 finden keine Anwendung 5. sie ausschließlich zu statistischen Zwecken an auf die Verarbeitung von Daten, soweit diese das Österreichische Statistische Zentralamt notwendig ist: übermittelt und dort anonymisiert verarbeitet 1. für Zwecke des Schutzes der verfassungsmäßi- werden. gen Einrichtungen der Republik Österreich und (2) Eine Übermittlung von Daten an Organe des für Zwecke der Strafrechtspflege, oder Bundes, der Länder, der Gemeinden, einschließlich 2. für Zwecke der Sicherung der Einsatzbereit- der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist weiters schaft des Bundesheeres, oder insoweit zulässig, als die Daten für den Empfänger 3. für Zwecke der umfassenden Landesverteidi- zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen gung. Diese Ausnahme bedarf einer von der Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Bundesregierung nach Anhörung des Daten- schutzrates im Einvernehmen mit dem Haupt- MELDUNG DER VERARBEITUNG ausschuß des Nationalrates zu erlassenden Verordnung. In dieser Verordnung sind die § 8. (1) Jeder Auftraggeber hat vor der Aufnahme Ausnahmen wie Arten der Daten, Elemente der einer Echtverarbeitung von Daten dem Datenverar- Verarbeitung, im einzelnen zu bestimmen. beitungsregister (§ 47) eine schriftliche Meldung § 5. (1) Auf die Verarbeitung von Daten von oder gemäß Abs. 2 zu erstatten. im Auftrage von Ländern oder von Rechtsträgern, die (2) In der Meldung sind die Rechtsgrundlage, der durch Gesetze eingerichtet sind, und deren Einrich- Zweck der Ermittlung, der Verarbeitung und der tung hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit Übermittlung der Daten, die Art der Daten und der der Länder fällt, sowie von oder im Auftrage von Kreis der Betroffenen anzugeben. Gemeinden oder Gemeindeverbänden sind die Bestimmungen des 2. Abschnittes mit der Maßgabe DATENSCHUTZVERORDNUNG anzuwenden, daß die Datenschutzverordnung (§ 9) und die Höhe der Verwaltungsabgabe für die § 9. (1) Die obersten Organe des Bundes und der Erteilung einer Auskunft (§11 Abs. 3) durch die Länder haben, unbeschadet der Bestimmungen des Landesregierung festzulegen sind. Abs. 2, für jeden ihrer Aufsicht unterstehenden (2) In einer nach Anhörung des Datenschutzrates Auftraggeber nach Anhörung der Datenschutzkom- zu erlassenden Verordnung der Landesregierung sind mission eine Datenschutzverordnung zu erlassen, in Rechtsträger im Sinne des Abs. 1, soweit sie in der je nach Art der zu verarbeitenden Daten die Formen des Privatrechts tätig sind, für diese Grundsätze für deren Ermittlung, Verarbeitung, Tätigkeitsbereiche von der Anwendung des Benützung und Übermittlung bei möglichstem 2. Abschnittes auszunehmen. Für diese Bereiche Schutz der personenbezogenen Daten festzulegen findet der 3. Abschnitt Anwendung. sind.

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